50 Jahre Freundschaft -
Satzung
des Partnerschaftsvereins Waltenhofen-
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen "Partnerschaftsverein Waltenhofen Plabennec e.V."
2. Der Sitz des Vereins ist in Waltenhofen.
3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§52 AO) und zwar durch die Förderung der deutsch-
2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner der Gemeinde Waltenhofen vom 14. Lebensjahr an werden.
2. Über den Antrag auf Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Der Beitritt soll schriftlich erfolgen.
3. Der Vorstand entscheidet auch über Anträge auf Mitgliedschaft nicht ortsansässiger Interessenten.
4. Mitgliedschaft setzt die Anerkennung der jeweils gültigen Vereinssatzung voraus.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) durch Auflösung
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
d) durch Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich zum Schluß eines Geschäftsjahres zu erklären.
3. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Vorstand bei erheblichen Verstößen gegen die Vereinsinteressen erfolgen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, welche endgültig entscheidet.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Jugendvertreter und 5 Beisitzern (möglichst je ein Vertreter aus Hegge, Martinszell, Memhölz, Niedersonthofen und Waltenhofen).
2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, von denen jeder einzelne befugt ist, den Verein rechtswirksam zu vertreten.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Der 1. Vorsitzende, in dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzung des Vorstandes.
6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich einmal und zwar innerhalb der 1. Hälfte des Geschäftsjahres findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist durch schriftliche Einladung oder im Bürgerbrief der Gemeinde Waltenhofen und der Tagespresse unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor der Versammlung einzuberufen.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes sowie des Kassen-
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
d) die Wahl der Vorstandsmitglieder
e) die Wahl von 2 Rechnungsprüfern
f) die Beschlußfassung über die Anträge der Mitgliederversammlung
g) Satzungsänderungen
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Bei Beschlüssen und Wahlen in der Mitgliederversammlung und im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
4. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer sowie vom 1. Vorsitzenden oder in seiner Vertretung vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen und dem Zweck beim Vorstand beantragt wird.
§ 8 Geschäftsjahr und Beitrag
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
a) Mitgliederbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse
3. Über die Höhe der Mitgliederbeiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
4. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
§ 9 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von Drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Ziele der Partnerschaft mit Plabennec.
3. Vor Verwendung des Vermögens ist die Zustimmung des Finanzamtes einzuholen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung am am 09.11.2021 in Kraft.
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